Vereinspauschale

Für die Kommunen in Bayern ist die Sportförderung eine wichtige Aufgabe. Sie fördern insbesondere die Vereine. Aber auch der Freistaat Bayern leistet seinen Beitrag. Er beteiligt sich an der Förderung der bayerischen Sport- und Schützenvereine, um möglichst gleichwertige strukturelle Voraussetzungen zur Sportausübung für die gesamte bayerische Bevölkerung sicherzustellen.

Hinweise zur Vereinspauschale 2024

1. Antragstellung

Online- Antrag

Seit dem Förderjahr 2023 steht ein zentral entwickelter Online-Antrag zur Verfügung. Der Antrag ist im BayernStore eingestellt.

Authentifizierungsmöglichkeiten

Im Online-Antrag stehen aktuell zwei Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Mein Unternehmenskonto ELSTER-Zertifikat
  • BayernID (Authega Elster-Zertifikat, Online-Ausweisfunktion eID)

Ergänzend zum Onlineantrag steht Ihnen auch für das Förderjahr 2024 ein ausfüllbares PDF-Antragsformular zur Verfügung. Bitte geben Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ab. Die/der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

2. Die Antragsfrist Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2024 Freitag, der 1. März 2024. Nach dem 01. März 2024 können keine Anträge oder Nachreichungen von Unterlagen mehr angenommen werden (Ausschlussfrist). Wir bitten dies bei Ihren Planungen (Lizenzbeschaffung, -verlängerung, etc.) zu berücksichtigen.

3. Die Mitgliedereinheiten des Vereins werden anhand des Mitgliederbestandes berechnet, der zum Melde-Stichtag 31.12.2023 der zuständigen Dachorganisation gemeldet wurde. Die Mitgliederzahlen müssen mit der Bestandserhebung der jeweiligen Dachorganisation (BLSV, BSSB, OSB oder BVS Bayern) übereinstimmen. Ein Ausdruck der Bestandsmeldung ist dem Antrag beizufügen.

4. Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres (31.12.2023) bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat, werden zehnfach gewichtet. Dies ist durch einen Ausdruck der Bestandserhebung bei der jeweiligen Dachorganisation / Verband nachzuweisen.

5. Anrechenbarkeit von Lizenzen:

  •  Lizenzen müssen zum Stichtag 1. März des Förderjahres gültig sein. Sollte sich die Lizenz aufgrund einer Verlängerung zum Antragsstichtag beim Fachverband befinden, kann diese nur gefördert werden, wenn vom beantragenden Verein ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Fachverbandes vorliegt.
  • NEU: Bisher konnte pro Verein nur eine Vereinsmanager C-Lizenz vollwertig mit 650 ME berücksichtigt werden. Dies wird ab dem Förderjahr 2024 aufgehoben, sodass mehrere Vereinsmanager-Lizenzen pro Verein entsprechend ihrer Lizenzstufe gewertet werden können.
  • NEU: Das bisherige Erklärungsblatt (sog. „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“) wird ab dem Förderjahr 2024 abgeschafft, die Vorlage der Lizenzinhabererklärung ist somit nicht mehr erforderlich. Dies gilt auch für die Einreichung von digitalen DOSB-Lizenzen oder Lizenzen, die nicht im Original vorgelegt werden können (z.B. Lizenzkopien). Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine muss die „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ (überarbeitete Version) verwendet werden. Lizenzen können höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. Die Lizenz wird in diesem Fall bei beiden Vereinen je zur Hälfte gewichtet.
  • Lizenzen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in der vom Staatsministerium jährlich veröffentlichten Liste enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt werden sollen. Die Lizenzliste auf der Intranetseite des Staatsministeriums unter: www.stmi.bayern.de  zu finden. Die Lizenzliste ist abschließend, das heißt, darin nicht aufgeführte Lizenzen können nicht gefördert werden. Der Punktewert einer Lizenz ergibt sich aus der Lizenzliste.
  • Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll. Für die Vereinspauschale ist jeweils nur die höchste Lizenz pro Person einzureichen (Beispiel: Wenn die Person eine Trainer- A-Lizenz hat, muss nur diese eingereicht werde. Die zugehörige B- und C-Lizenz muss nicht vorgelegt werden.)

Sollten Sie Probleme mit der Antragsstellung oder generelle Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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