Datenschutz und Allgemeines Auskunftsrecht
Hinweise zur EU-Datenschutz-Grundverordnung für „Natürliche Personen“
Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Das Verhältnis zum Leistungsberechtigten ist durch Gesetze geprägt; daher beruht die Verarbeitung von Sozialdaten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben auf einer Rechtsnorm, die die Zulässigkeit der Datenverarbeitung anordnet oder erlaubt. Das Kommunale Jobcenter ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung somit weitgehend nicht auf die Einwilligung der betroffenen Personen als Erlaubnistatbestand angewiesen. Die Erhebung von Sozialdaten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
Die Einholung einer Einwilligung des Betroffenen kann erforderlich werden, wenn
- eine Rechtsnorm dies ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung der Datenverarbeitung vorsieht
- eine einwilligungsbasierte Verarbeitung Entscheidungsprozesse im Verwaltungsverfahren im Interesse des Betroffenen beschleunigt oder erleichtert
- die erforderlichen Daten bei Dritten erhoben werden sollen
- der Datenverantwortliche die beabsichtigte Verarbeitung nicht sicher oder nur begrenzt auf einen gesetzlichen Regelungsgehalt stützen kann.
Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich nach den jeweils beantragten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einen Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Kommunalen Jobcenter Günzburg erfolgt, einschließlich von Rechten des Betroffenen und Kontaktadressen, kann dem Anhang (zum Herunterladen) entnommen werden.
Allgemeines Auskunftsrecht
Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten des Kommunalen Jobcenters Günzburg, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und
- bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Die Auskunft kann v. a. dann verweigert werden, soweit öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder durch die geforderte Auskunft ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.
Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben.
Das Bayerische Datenschutzgesetz enthält hierzu weitere Konkretisierungen (Art. 39 BayDSG; Art. 86 DSGVO – Erwägungsgrund 154).
Für eine Auskunft des Kommunalen Jobcenters fallen Kosten nach Maßgabe des (bayerischen) Kostengesetzes an. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 5 € und 25.000 €. Für die Herstellung von Ausfertigungen und Kopien auf Antrag eines Auskunftsuchenden sieht das Kostenverzeichnis (KVz) detaillierte Regelungen vor, die hier nachgelesen werden können: Tarif Nr. 1.III.0/ KVz. Auskünfte einfacher Art, soweit nicht aus Registern und Dateien, sind kostenfrei. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Die Anforderung eines Kostenvorschusses ist zulässig.
Weitere Informationen und Materialien zum Auskunftsanspruch nach bayerischem Landesrecht finden Sie im Internetangebot des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.