Ehrenamt

Das jährliche landkreisweite Ferien- und Freizeitprogramm der Kommunalen Jugendarbeit und des Kreisjugendrings Günzburg wird neben den hauptamtlichen Mitarbeitern von ehrenamtlich Engagierten ab 16 Jahren durchgeführt.

Als ehrenamtlicher Betreuer ist man bei Tagesangeboten oder auch bei mehrtägigen Veranstaltungen wie z. B. dem Spielmobil oder auch MiNi-Günzburg in den Ferien unterwegs.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen und der Teilnahme gibt es auf der Website des Kreisjugendrings Günzburg.

Erweitertes Führungszeugnis

Das Bundeskinderschutzgesetz regelt, dass unter anderem Ehrenamtliche und nebenamtlich Tätige, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ (gem. §72 a SGB VIII) vorzulegen haben.

Das erweiterte Führungszeugnis dient zur Prüfung der persönlichen Eignung. Es gibt Auskunft über alle Straftaten, die für den Kinder- und Jugendschutz relevant sind.

Sofern im Führungszeugnis eine der nachfolgenden Straftatbestände eingetragen ist, hat dies einen Tätigkeitsausschluss zur Folge: §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch (StGB).

Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt die Abteilung für Jugend, Familie und Bildung mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln. Ebenso dienst sie zur eigenen rechtlichen Absicherung bei Fällen von Verstößen gegen den Kinderschutz als Verein oder Verband.

Betroffen sind bez. der Vereinbarung im Landkreis Günzburg freie Träger der Jugendhilfe und Vereine, die Mitglied im Kreisjugendring sind und / oder aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe von einem Jugendhilfeträger (Abteilung für Jugend, Familie und Bildung) finanziert werden.

Hinweise zur Verwaltung der erweiterten Führungszeugnisse:

Vorlage durch den ehrenamtlich Tätigen:

Das erweiterte Führungszeugnis wird immer der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann dem Verein/Träger vorlegen. Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden, es darf nicht eingezogen oder verwahrt werden.

Dokumentation durch Vereine / Träger:

Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. Alle fünf Jahre muss ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden.
Unter den Downloads finden Sie dazu eine programmierte Vorlage.

Beantragung und Vorlage – so geht’s

    1. Erhalt einer Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche bzw. nebenamtliche Tätigkeit gem. § 30a Abs. 2 BZRG.
    2. Vorlage dieser Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses i. V. m. einem gültigen sowie originalen Ausweisdokument.
      Das erweiterte Führungszeugnis ist mit dieser Bestätigung für ehrenamtlich Tätige bei der Wohnsitzgemeinde gebührenfrei. Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13,00 € an.
    3. Nach Erhalt können die Ehrenamtlichen entweder
      – bei ihrer Gemeinde oder beim Landratsamt Günzburg in der Abteilung für Jugend, Familie und Bildung mit dem erweiterten Führungszeugnis die Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen und dann nur diese Bescheinigung im Verein vorlegen oder
      – ihr erweitertes Führungszeugnis unmittelbar bei ihrem Verein vorlegen.


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