Straßenverkehr

Als Untere Straßenverkehrsbehörde ist das Landratsamt Günzburg grundsätzlich verantwortlich für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs an Kreis-, Staats- und Bundesstraßen innerhalb des Landkreises Günzburg. In enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern werden u.a. Verkehrsschauen durchgeführt und notwendige Anordnungen getroffen, um den Verkehr zu regeln und mögliche Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Als Mitglied der Unfallkommission werden Unfallhäufungspunkte und –strecken überprüft, Unfallursachen ermittelt und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ergriffen.

Für Anliegen, die gemeindliche Straßen, Gemeindeverbindungsstraßen, öffentliche Feld- und Waldwegen sowie beschränkt öffentliche Wegen und Eigentümerwege betreffen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde. Wirken sich die für eine Gemeindestraße zu treffenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen jedoch unmittelbar auf den Verkehr auf höherrangigen Straßen
(Kreis-, Staats- und Bundesstraßen) aus, so ist wiederum das Landratsamt zuständig (Nahtstellenregelung).

Weitere Informationen erhalten Sie über die Stichwortsuche im Bayern-Portal.

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Fachbereich 31 (Mobilität) – Verkehrsmanagement 1
Herr Dirnagel und Herr Gaa

Die Antragsformulare finden Sie auf der rechten Seite über die Links.

Informationen für die Erteilung von Erlaubnissen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, für Arbeiten im Straßenraum (Baustellen), Veranstaltungen auf Verkehrsgrund sowie für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsverbot erhalten Sie über die Stichwortsuche im Bayern-Portal.

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Fachbereich 31 (Mobilität) – Schwertransporte
Frau Eberhardt, Frau Felber, Frau Keis, Frau Rauner

Wenn Sie entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördern möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Die bekanntesten Formen bei dieser unternehmerischen Tätigkeit sind der Verkehr mit Taxen (§ 47 Personenbeförderungsgesetz) oder mit Mietwagen (§ 49 Personenbeförderungsgesetz). Darüber hinaus müssen auch sogenannte Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen genehmigt werden.

 

Personen, die ein entsprechendes Unternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Günzburg eröffnen wollen, müssen persönlich zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein. Die Antragsunterlagen können Sie unter den „Downloads“ aufrufen.

Das Landratsamt Günzburg hat eine Verordnung über die Bereitstellung von Taxis (Taxiordnung) und eine Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Günzburg (Taxitarifordnung) erlassen, welche Sie unter den „Downloads“ einsehen können.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Stichwortsuche im Bayern-Portal.

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Fachbereich 31 (Mobilität) – Verkehrsmanagement 2
Frau Eberhardt, Herr Dirnagel, Herr Gaa

Gewerblicher Güterverkehr

Wer geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgesicht als 3,5 Tonnen haben, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Informationen zum Antragsverfahren für den gewerblichen Güterverkehr und zur Ausstellung einer Fahrerbescheinigung erhalten Sie über die Stichwortsuche im Bayern-Portal.

Neuregelung ab dem 21. Mai 2022

Aufgrund der Änderung „Marktzugangs-Verordnung“ (EG) Nr. 1072/2009 sowie der „Berufszugangs-Verordnung“ (EG) Nr. 1071/2009 benötigen Unternehmen ab dem 21. Mai 2022 eine EU-Gemeinschaftslizenz bereits für den grenzüberschreitenden Güter- und Kabotageverkehr, bei welchem Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, jedoch weniger als 3,5 Tonnen, zum Einsatz kommen (sog. „kleine Gemeinschaftslizenz“).

Bei Beförderungen innerhalb Deutschlands bleibt es unverändert bei einer nationalen Erlaubnispflicht mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgesicht ab 3,5 Tonnen.

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Fachbereich 31 (Mobilität) – Verkehrsmanagement 2
Frau Eberhardt, Herr Dirnagel, Herr Gaa

Mehr Sicherheit auf Faschingsumzügen im Jahr 2025

Sowohl für die Teilnehmer, als auch die Besucher von Faschingsumzügen soll die Sicherheit auf Faschingsumzügen und eine unfallfreie Teilnahme gewährleistet werden. Bereits in den Vorjahren wurden deshalb Auflagen festgelegt, die sich inzwischen bewährt haben und auch im Jahr 2025 gelten.

Nähere Informationen zur Durchführung und Teilnahme an Faschingsumzügen finden Sie unter den Downloads.

Das Team der unteren Straßenverkehrsbehörde steht Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

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Fachbereich 31 (Mobilität) – Schwertransporte
Frau Eberhardt, Frau Felber, Frau Keis, Frau Rauner