Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung
Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.
Beschreibung
Juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Stiftungen des bürgerlichen Rechts) und Personenvereinigungen (z. B. nicht eingetragene Vereine), die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und die in § 75 Abs. I SGB VIII gesamten Voraussetzungen erfüllen, können als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.
Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn der Träger bereits kraft Gesetzes nach § 75 Abs. III SGB VIII anerkannt ist. Das gilt für die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
In Bayern umfasst die gesetzliche Anerkennung u.a. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich spätestens zum Stichtag am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen haben. Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleicher Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden ist. Dies ist von der zuständigen Stelle gesondert festzustellen.
Aufgrund landesrechtlicher Vorschriften sind der Bayerische Jugendring und die spätestens am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wurden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem Stichtag 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten diese damit ebenfalls als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Ermittlung der zuständigen Behörde:
- Das örtliche Jugendamt ist zuständig, wenn der Träger im Wesentlichen nur im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamtes tätig ist.
- Die jeweilige Regierung ist zuständig, wenn sich die Tätigkeit zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt.
- Das Bayerische Landesjugendamt als Teil des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist für Träger zuständig, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt. Dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind.
- In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als oberste Landesjugendbehörde.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
-
Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
Kosten
Es werden keine Gebühren erhoben.
Es können Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister etc.) entstehen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Formulare
-
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
-
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
-
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
-
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
-
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Hausanschrift
80797 München
Postanschrift
80792 München
Kontakt
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Hausanschrift
95445 Bayreuth
Postanschrift
95440 Bayreuth
Kontakt
Bayerischer Jugendring
Hausanschrift
80336 München
Postanschrift
80336 München
Kontakt
Regierung von Schwaben
Hausanschrift
86152 Augsburg
Postanschrift
86145 Augsburg
Kontakt
Landratsamt Günzburg - Abteilung 5 - Jugend, Familie und Bildung
Hausanschrift
89312 Günzburg
Postanschrift
89308 Günzburg